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Allgemeine Mandatsbedingungen

zwischen

 

Rechtsanwalt Manfred K. Haußmann

Lindauer Straße 8

86199 Augsburg

-nachfolgend Rechtsanwalt-

 

und

 

Mandanten                                                                                                                                                                            

- nachfolgend Auftraggeber -

 

 

§ 1 Geltungsbereich

 

I            Die allgemeinen Mandatsbedingungen gelten jeweils für alle Verträge zwischen

dem Auftraggeber und dem Rechtsanwalt deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskunft, eine etwaige Geschäftsbesorgung oder Prozessführung ist.

II            Die allgemeinen Mandatsbedingungen gelten zudem jeweils für sämtliche Folgeverträge mit dem Auftraggeber

III            Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn diese schriftlich zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber vereinbart wurden.

IV            Bei Veränderungen der allgemeinen Mandatsbedingungen gilt immer die aktuellste Fassung. Dies gilt während des laufenden Mandatsverhältnisses nur dann, wenn der Auftraggeber nicht widerspricht. Die Mitteilung über Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt schriftlich.

 

§ 2 Zustandekommen und Inhalt des Mandatsverhältnisses

 

I            Das Mandat kommt ausschließlich mit dem jeweils beauftragten Rechtsanwalt zustande.

II            Das Mandat kommt mit Annahme des Auftrages durch den jeweils beauftragten Rechtsanwalt zustande. Bis zur Annahme bleibt dem Rechtsanwalt die Annahme frei.

III            Der Umfang des Mandats richtet sich nach dem konkreten Auftrag des Auftraggebers. Die vereinbarte Tätigkeit ist nicht auf einen bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolg gerichtet.

IV            Die Beratung und Vertretung umfasst ausschließlich deutsches Recht. Eine steuerrechtliche Beratung und Vertretung findet im Rahmen des Mandates nicht statt.

V            Zur Sachbearbeitung können auch freie Mitarbeiter, sonstige Rechtsanwälte sowie fachkundige Dritte herangezogen werden. Dadurch entstehende zusätzliche Kosten sind von dem Auftraggeber zu tragen.

VI            Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist der Rechtsanwalt nur verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten hat.

VII            Verlangt der Auftraggeber während des laufenden Mandates eine Änderung des Mandates, so ist dem Begehren des Auftraggebers nachzukommen sofern dies dem Rechtsanwalt zumutbar ist. Eine angemessenen Anpassung der Vergütung kann vom Rechtsanwalt vorgenommen werden.

 

§ 3 Mehrere Auftraggeber

 

I            Der Rechtsanwalt ist berechtigt bei mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit sämtliche Auftraggeber umfassend zu unterrichten. Eine Zustimmung einzelner Auftraggeber bedarf es hierfür nicht. Entgegenstehende Anweisungen einzelner Auftraggeber sind unbeachtlich.

II            Einwendungen eines Auftraggebers gegenüber dem Rechtsanwalt wirken für und gegen alle anderen Auftraggeber. Gleiches gilt für Handlungen des Rechtsanwalts gegenüber einem Auftraggeber .

III            Bei sich widersprechenden Handlungen oder Erklärungen der Auftraggeber ist der Rechtsanwalt berechtigt das Mandat zu kündigen.

 

§ 4 Pflichten des/ der Mandanten/ Mandantin

 

I            Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Rechtsanwalt vollständig und umfassend über die Ihm bekannten Sachverhalte deren Kenntnis für die Sachbearbeitung durch den Rechtsanwalt unerlässlich ist zu unterrichten.

II            Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet die Angaben des Auftraggebers nachzuprüfen. Er kann den Angaben des Auftraggebers grundsätzlich vertrauen und diese der Bearbeitung des Mandats zugrundelegen.

III            Der Auftraggeber verpflichtet sich den Rechtsanwalt während des laufenden Mandates ohne schuldhaftes Zögern über Handlungen, welche der Auftraggeber selbst gegenüber Behörden, Gerichten dem Gegner oder Dritten vorgenommen hat zu informieren.

IV            Der Auftraggeber ist verpflichtet den Rechtsanwalt bei der Durchführung des Mandats zu unterstützen und alle ihm möglichen, zur ordnungsgemäßen Durchführung des Mandats notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Erforderliche und Informationen welche für die Mandatsbearbeitung bedeutsam sind, sind dem Rechtsanwalt rechtzeitig zur Verfügung zur stellen. Daneben sind auch sämtliche Unterlagen von gleicher Bedeutung dem Rechtsanwalt rechtzeitig zu übermitteln.

V            Änderungen bei Wohnsitz, Anschrift, Geschäfts- bzw. Firmenadressen, Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adressen und Kontoverbindungen sind dem Rechtsanwalt unverzüglich mitzuteilen.

VI            Der Auftraggeber hat den Rechtsanwalt rechtzeitig und unverzüglich über Abwesenheiten zu informieren.

VII            Sämtliche Schriftstücke welche der Auftraggeber vom Rechtsanwalt erhält sind auf Ihre Richtigkeit und Vollständigkeit bezüglich des ausgeführten Sachverhaltes zu überprüfen.

 

§ 5 Korrespondenz

 

I            Alle unter § 4 V der Mandatsbedingungen genannten Daten gelten bis zu Ihrer Änderungsanzeige durch den Auftraggeber als korrekt.

II            Der Rechtsanwalt ist bei Angabe der E-Mail - Adresse sowie Faxnummer berechtigt die Korrespondenz über diese Medien zu führen.

III            Bei Angabe der E-Mail-Adresse erklärt sich Auftraggeber ausdrücklich damit einverstanden, dass Daten auch unverschlüsselt übermittelt werden dürfen, es sei denn der Auftraggeber widerspricht ausdrücklich und gibt eine Änderung der unter § 4 V der Mandatsbedingungen genannten Daten ohne E-Mail-Adresse an.

 

§ 6 Datenschutz / Vertraulichkeit

 

I            Der Rechtsanwalt ist berechtigt die ihm im Rahmen des Mandatsverhältnisses anvertrauten personenbezogenen Daten des Auftraggebers unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen zu erheben, speichern und zu verarbeiten.

II            Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass Mandatsinforationen an Rechtsschutzversicherungen des Auftraggebers weitergegeben werden, wenn der Rechtsanwalt den Auftrag erhalten hat mit selbigen zu korrespondieren.

III            Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die personenbezogenen Daten im Rahmen einer Betriebsprüfung / Außenprüfung an die Finanzverwaltung weitergegeben werden dürfen.

IV            Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Nutzung von Fax und elektronischer Kommunikationsmedien die Vertraulichkeit nicht gewährleistet werden kann.

 

§ 7 Aufbewahrung/ Versendungsrisiko

 

I            Die Aufbewahrungspflicht des Rechtsanwalts für alle Unterlagen die dem Rechtsanwalt im Zusammenhang des Mandates überlassen wurden, endet 5 Jahre nach Beendigung des Mandats, es sei denn, der Rechtsanwalt hat dem Auftraggeber die Übernahme dieser Unterlagen schon vor diesem Zeitpunkt schriftlich angeboten.

II            Werden Unterlagen an den Auftraggeber versandt, so erfolgt eine Versendung an die zuletzt mitgeteilte Adresse. Das Versendungsrisiko trägt der Auftraggeber. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber der Versendung widersprochen hat und einer unverzüglichen Abholung zustimmt.

 

§ 8 Zurückbehaltungsrecht

 

I            Stehen dem Rechtsanwalt gegenüber dem Auftraggeber fällige Gebühren- bzw. Vergütungsansprüche aus dem Mandatsverhältnis zu, hat der Rechtsanwalt an den ihm zugegangenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht. Eine unverhältnismäßige Ausübung des Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.

 
 

§ 9 Haftung / Haftungsbeschränkung

 

I            Es gilt jeweils die gem. § 51 a Abs.1 Ziff.1 BRAO vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Rechtsanwalts aus dem zwischen ihm und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnisses auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens.

Ist eine Haftungsbeschränkung nicht oder nicht wirksam vertraglich vereinbart so wird die Haftung des Rechtsanwalts aus dem zwischen ihm und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnisses auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens hiermit auf 1.000.000,00 € beschränkt, § 51 a Abs. 1 Ziff. 2 BRAO. Dies gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für eine Haftung für schuldhaft verursachte Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

II            Eine über obigen Betrag hinausgehende Haftung kann über eine Einzelfallzusatzversicherung abgesichert werden. Auf Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers kann eine solche abgeschlossen werden.

 

 

§ 10 Vergütung

 

I            Es gilt die individuell vereinbarte Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber.

II            Soweit keine Vergütungsvereinbarung getroffen ist, erfolgt die Abrechnung über das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

III            Wird nach dem RVG abgerechnet, so bemisst sich die Abrechnung nach dem Gegenstandswert des Mandats, es sei denn eine Bemessung nach dem Gegenstandswert ist nach dem RVG nicht vorgesehen, z.B. in Strafsachen.

IV            In außergerichtlichen Angelegenheiten gelten niedrigere als im RVG vorgesehene Gebühren nur dann als vereinbart, wenn die Vereinbarung in Schrift- bzw. Textform getroffen worden ist.

V            Ist eine Vergütungsvereinbarung mit zeitlicher Abrechnung vereinbart, darf der Rechtsanwalt das Mandat auch weiterbearbeiten, wenn der zunächst vereinbarte Aufwand überschritten wird, es sei denn der Auftraggeber widerspricht und der Rechtsanwalt hat auf die Überschreitung nicht hingewiesen. Der Rechtsanwalt muss eine Überschreitung des vorgesehenen Aufwands unverzüglich anzeigen.

VI            Der Rechtsanwalt führt im Falle einer zeitlichen Abrechnung Aufzeichnungen über den Zeitaufwand. Der Zeitaufwand ist mit Rechnungsstellung dem Auftraggeber bekannt zu geben.

VII            Der Zeitaufwand gilt als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Zugang der Abrechnung dieser Abrechnung widerspricht.

 

§ 11 Vorschuss

 

Der Auftraggeber ist grundsätzlich verpflichtet einen angemessenen Vorschuss, der bis zur vollständigen gesetzlichen Gebühr reichen kann, zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte z.B. die Gegenseite, die Staatskasse, Rechtsschutzversicherung, bestehen.

 

§12 Sicherungsabtretung

 

Der Auftraggeber tritt sicherungshalber sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung gegen Dritte z.B. die Gegenseite, die Staatskasse, Rechtsschutzversicherung, bei vorliegender Zustimmung durch diese, in Höhe der Honorarforderung des Rechtsanwalts mit der Ermächtigung ab, diese Abtretung dem Zahlungsverpflichteten anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt nur für den Fall, dass der Auftraggeber in bestehenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere, wenn der Auftraggeber Zahlung verweigert, in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt ist..

 

§12a Verrechnung bei offenen Honorarforderungen oder abzurechnenden Leistungen

 

Soweit gesetzlich zulässig, ist der Rechtsanwalt berichtigt, Erstattungsbeträge und dem Auftraggeber zustehende Forderungen welche bei dem Rechtsanwalt eingehen mit offenen Honorarforderungen oder noch abzurechnenden Leistung nach Rechnungsstellung zu verrechnen.

 

§ 13 Zahlung

 

I            Abschlussrechnungen sowie Vorschussrechnungen sind ohne Abzüge zu zahlen.

II            Leistungen an Erfüllung statt und erfüllungshalber auf Honorarforderungen des Rechtsanwalts sind nicht gestattet.

III            Schecks, Wechsel und Zahlungsanweisungen werden nur unter Erstattung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen. Sie gelten dann als Erfüllung des Zahlungsanspruches, wenn der Betrag eingelöst wird und dem Rechtsanwalt uneingeschränkt zur Verfügung steht.

IV            Bereits gegenüber dem Auftraggeber entstandene Kosten und Zinsen werden bei Zahlungen des Auftraggebers zunächst mit den Kosten, dann mit den Zinsen und letztlich mit der Hauptforderung verrechnet. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Rechtsanwalts ist nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers gestattet.

V            Der Auftrageber kommt spätestens einen Monat seit Zugang der Gebührenrechnung mit der Zahlung in Verzug. Der Zugang der Gebührenrechnung gilt nach Ablauf von zwei Tagen des auf das Rechnungsdatum folgenden Tages als erfolgt.

VI            Als Verzugszins fallen für Verbraucher mindestens 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz an. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher so fallen mindestens 8 % Verzugszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz an. Ein höherer Schaden des Rechtsanwalts bleibt davon unberührt.

VII            Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der vereinbarten oder gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, wenn der Rechtsanwalt für sie in der derselben Angelegenheit tätig wird.

 

§ 14 Kündigung

 

I            Das Mandatsverhältnis kann von dem Auftraggeber jederzeit gekündigt werden.

II            Der Rechtsanwalt kann das Mandatsverhältnis jederzeit kündigen, wobei die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgen darf. Dies gilt Insbesondere dann, wenn sich der Auftraggeber mit der Gebührenzahlung in Verzug befindet und die Kündigung angedroht wurde.

III            Nach Mandatsbeendigung erfolgt eine unverzügliche Abrechnung der bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgerechneten Leistungen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die Rechnung nach Zugang sofort zu begleichen.

IV            Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.

 

§ 15 Gerichtsstandvereinbarung/ Leistungsort

 

I            Als Gerichtsstand wird der Sitz der Kanzlei vereinbart.

II            Leistungsort des Rechtsanwalts ist der Sitz der Kanzlei.

 

§ 16 Schlussbestimmung

 

I            Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Rechtsanwalt gilt ausschließlich deutsches Recht.

II            Eine Abtretung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Rechtsanwalt darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Rechtsanwalts erfolgen.

III            Sollte eine Bestimmung der allgemeinen Mandatsbedingungen lückenhaft, rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der hierdurch entstandenen Lücken gilt eine angemessene Regelung, die dem was die Vertragspartner gewollt haben bzw. gewollt haben würden am nächsten kommt und rechtlich zulässig ist, als vereinbart.



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